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§ 56 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schulpflicht → Erster Abschnitt – Grundsätzliches

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 56 HSchG – Begründung der Schulpflicht

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Ausländische Schülerinnen und Schüler können die Schulpflicht auch an als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft erfüllen, die auf das Internationale Baccalaureat oder Abschlüsse eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union vorbereiten. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus.

(3) Schülerinnen und Schülern, die außerhalb des Landes Hessen schulpflichtig waren und nach den dort geltenden Bestimmungen die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflichtzeit nach diesem Gesetz angerechnet. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Vollzeitschulfrist nach dem Lebensalter festgelegt.

(4) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.