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§ 52 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Siebter Abschnitt – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 52 HSchG – Inklusive Schulbündnisse und sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren

(1) Zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bilden alle allgemeinen Schulen und Förderschulen (§ 49 Abs. 2) des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts ein Schulbündnis (inklusives Schulbündnis). Entsprechend der regionalen Struktur können auch mehrere Bündnisse parallel gebildet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Schulträgern. Die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (Abs. 3 und 4) sind Teil der inklusiven Schulbündnisse. Ersatzschulen können in den inklusiven Schulbündnissen nach Maßgabe des Abs. 2 mitwirken.

(2) Die inklusiven Schulbündnisse haben die Aufgabe, unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde die Standorte für den inklusiven Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung entsprechend den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 festzulegen. An den Beratungen nehmen die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bündnisschulen und der Schule, an der das Beratungs- und Förderzentrum eingerichtet ist, sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulträger teil. Die Leiterinnen und Leiter von Ersatzschulen können an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen, soweit die Träger dieser Schulen damit einverstanden sind. Ziel der Beratungen ist es, dem Wunsch der Eltern von Kindern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach einer inklusiven Beschulung grundsätzlich entsprechen zu können. Die Festlegungen nach Satz 1 sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.

(3) Die zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren beraten und unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen sowie bei der inklusiven Beschulung. Sie stellen den allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte für den inklusiven Unterricht im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung. Sie arbeiten mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammen.

(4) Förderschulen und allgemeine Schulen können zugleich als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren eingerichtet werden. Über die Einrichtung entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.