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§ 50 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Siebter Abschnitt – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 50 HSchG – Förderschwerpunkte

(1) Die sonderpädagogische Förderung ist nach Förderschwerpunkten gegliedert. Förderschwerpunkte mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sind:

  1. 1.

    Sprachheilförderung,

  2. 2.

    emotionale und soziale Entwicklung,

  3. 3.

    körperliche und motorische Entwicklung,

  4. 4.

    Sehen,

  5. 5.

    Hören,

  6. 6.

    kranke Schülerinnen und Schüler.

Förderschwerpunkte mit einer von der allgemeinen Schule abweichenden Zielsetzung sind:

  1. 1.

    Lernen,

  2. 2.

    geistige Entwicklung.

(2) Aufgabe im Förderschwerpunkt Lernen ist es, Kinder und Jugendliche mit einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung zu einem den Zielsetzungen entsprechenden Abschluss zu führen, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.

(3) Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.