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§ 5 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 5 HSchG – Gegenstandsbereiche des Unterrichts

(1) Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfächer:

  1. 1.

    in der Grundstufe (Primarstufe)

    1. a)

      Deutsch,

    2. b)

      Mathematik,

    3. c)

      Musik,

    4. d)

      Kunst, Werken/Textiles Gestalten,

    5. e)

      Sachunterricht,

    6. f)

      Religion,

    7. g)

      Sport,

    8. h)

      eine erste Fremdsprache;

  2. 2.

    in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

    1. a)

      Deutsch,

    2. b)

      eine erste Fremdsprache, eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang,

    3. c)

      Mathematik,

    4. d)

      Musik,

    5. e)

      Kunst,

    6. f)

      Geschichte,

    7. g)

      Geographie,

    8. h)

      Politik und Wirtschaft,

    9. i)

      Arbeitslehre,

    10. j)

      Physik,

    11. k)

      Chemie,

    12. l)

      Biologie,

    13. m)

      Religion,

    14. n)

      Sport;

  3. 3.

    in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den studienqualifizierenden Bildungsgängen mit Ausnahme der Fachoberschule

    1. a)

      sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld,

    2. b)

      gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld,

    3. c)

      mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,

    4. d)

      Sport;

  4. 4.

    in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen sowie der Fachoberschule

    1. a)

      allgemeiner Lernbereich,

    2. b)

      beruflicher Lernbereich.

(2) Ab der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen bereitet die Schule im Rahmen der beruflichen Orientierung fächerübergreifend auf die Berufswahl und künftige Berufsausbildung der Schülerinnen und Schüler vor. Die Vermittlung der entsprechenden fachlichen und überfachlichen Kompetenzen ist Teil des Unterrichts in allen Unterrichtsfächern. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts im Bildungsgang der Realschule sind eine zweite Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen. Gegenstandsbereiche des Wahlunterrichts in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) im gymnasialen Bildungsgang sind eine dritte Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen.

(4) Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen erforderlich ist.