§ 47 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Schulaufbau → Sechster Abschnitt – Schulen für Erwachsene
§ 47 HSchG – Nähere Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene
Die nähere inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Abendhauptschulen, der Abendrealschulen, der Abendgymnasien und der Hessenkollegs erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind die besonderen pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene zu berücksichtigen.