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§ 43 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Fünfter Abschnitt – Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 43 HSchG – Weitere Bestimmungen für berufliche Schulen

(1) Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien sind in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen.

(2) Der Schulträger beschließt nach Maßgabe der §§ 144 bis 146, welche Ausbildungsberufe in den beruflichen Schulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der personellen und räumlichen Möglichkeiten sowie sächlichen Mittel der Schule und dem Bedarf entsprechend, welche Fachrichtungen und Schwerpunkte der einzelnen Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Schulprogramms unter besonderer Berücksichtigung überregionaler Bedürfnisse mit Zustimmung des Schulträgers und des Kultusministeriums.

(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahme zum Besuch berufsqualifizierender Bildungsgänge an beruflichen Schulen berechtigt. Für die Teilnahme am Unterricht kann eine dem Aufwand angemessene Gebühr erhoben werden.