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§ 4 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 4 HSchG – Kerncurricula, Lehrpläne und Bildungsstandards

(1) Verbindliche Grundlage für den Unterricht sind Pläne (Kerncurricula), die übergangs- und abschlussbezogene Bildungsstandards nach Abs. 2 mit fachspezifischen Inhaltsfeldern (Kern von Lernbereichen) verknüpfen und lernzeitbezogene Kompetenzerwartungen einschließlich der zugrundeliegenden Wissensstände enthalten.

(2) Bildungsstandards enthalten wesentliche Ziele der pädagogischen Arbeit, ausgedrückt als Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler für die einzelnen Fächer in Form konkreter Beschreibungen des Könnensstandes und des Ausprägungsgrades zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bildungsstandards bilden zugleich eine Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen interner und externer Evaluation.

(3) Die Entwürfe der Kerncurricula sind dem Landesschulbeirat (§ 99a) zur Kenntnis zu geben. Auf Verlangen eines Mitglieds sind sie im Landesschulbeirat zu erörtern. Das Kultusministerium kann für die Erörterung eine Frist setzen.

(4) Schulen können mit weiteren inhaltlichen Konkretisierungen aus den Kerncurricula einschließlich der zugrundeliegenden Wissensstände ein Schulcurriculum entwickeln, in dem der Aufbau überfachlicher Kompetenzen beschrieben wird und profilbezogene Ergänzungen aufgenommen werden. Das Schulcurriculum soll Orientierung für kompetenzorientiertes Unterrichten der einzelnen Lehrkräfte in bestimmten Fächern, Jahrgangsstufen und Lerngruppen geben. Dabei sind als zentrale Aspekte pädagogischen Handelns Individualisierung und Differenzierung, Diagnose und Förderung, Beurteilung und Bewertung sowie die Konstruktion kompetenzorientierter Aufgaben zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Schulen, ihr eigenes pädagogisches Konzept sowie die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit zu entwickeln, ist dabei zu beachten.

(5) Kerncurricula sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen. Mit Bedacht auf die Einheit des deutschen Schulwesens (§ 3 Abs. 16) können nationale Bildungsstandards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden sind, unmittelbar für verbindlich erklärt werden.

(6) Sind für Unterrichtsfächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete Kerncurricula nicht bestimmt, wird der Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt. Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.

(7) Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule in nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), anerkannten Ausbildungsberufen, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, können als Lehrpläne im Sinne des Abs. 6 Satz 1 unmittelbar für verbindlich erklärt werden.