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§ 35 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Vierter Abschnitt – Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 35 HSchG – Berufliche Gymnasien

(1) Berufliche Gymnasien führen zur allgemeinen Hochschulreife. Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprägt, die sich in Agrarwirtschaft, Berufliche Informatik, Ernährung, Gesundheit und Soziales, Technik sowie Wirtschaft gliedern. In der Fachrichtung Berufliche Informatik können die Schwerpunkte Praktische Informatik sowie Technische Informatik angeboten werden. In der Fachrichtung Gesundheit und Soziales können die Schwerpunkte Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit angeboten werden. In der Fachrichtung Technik können die Schwerpunkte Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Physiktechnik sowie Umwelttechnik angeboten werden. Berufliche Gymnasien vermitteln in der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt Teile einer Berufsausbildung.

(2) Für berufliche Gymnasien gelten die §§ 31 bis 34 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

(3) An den beruflichen Gymnasien kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch Auflagen in den beruflichen Fachrichtungen und Schwerpunkten ersetzt werden.

(4) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören das Fach Deutsch und die Fremdsprachen. Die Fächer Musik, Kunst und Darstellendes Spiel können angeboten werden. Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(5) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik, Wirtschaftslehre des Landbaus, Ernährungsökonomie, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre sowie Bildungsprozesse. Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(6) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Agrartechnik, Praktische Informatik, Informationstechnik, Technische Informatik, Informationstechnologie, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Konstruktionslehre, Biologietechnik, Laborpraxis Biologietechnik, Chemietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Medientechnik und -produktion, Maschinenbautechnik, Produktionstechnik, Mechatronik, Mechatronische Teilsysteme, Umwelttechnik, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Datenverarbeitung, Technische Systeme, Praxis der Lebensmittelproduktion, Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich, Technische Kommunikation, Stöchiometrie und Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Werkstofftechnik sowie Technische Kommunikation und Mikrobiologie. Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(7) Bei der Wahl der Grund- und Leistungskurse sind die Vorschriften zu beachten, die für die berufliche Fachrichtung oder den Schwerpunkt gelten. Von den nach § 34 Abs. 2 zu wählenden zwei Leistungsfächern muss das erste Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Das zweite Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunktes nach Abs. 1.