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§ 33 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Vierter Abschnitt – Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 33 HSchG – Grund- und Leistungskurse

(1) Als Leistungsfächer können angeboten werden:

  1. 1.

    Deutsch, Englisch, Französisch, Lateinisch, Griechisch;

  2. 2.

    Politik und Wirtschaft, Geschichte, Geographie, Evangelische und Katholische Religion;

  3. 3.

    Mathematik, Physik, Chemie und Biologie.

(2) Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, sonstige Religionslehren, Philosophie, Ethik, Sport, Wirtschaftswissenschaften und Informatik können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an einzelnen Schulen als Leistungsfächer eingerichtet werden. Durch Rechtsverordnung können weitere Unterrichtsfächer als Leistungsfächer zugelassen werden.

(3) Für Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebots sind die personellen und sächlichen Möglichkeiten der einzelnen Schule und die jeweilige Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe maßgeblich. Richtwert für die Bildung der Leistungskurse ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe geteilt durch den Divisor 9; Richtwert für die Bildung der Grundkurse ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe geteilt durch den Divisor 3. Bei Schulen, die in ihrem Kursangebot zusammenarbeiten, wird jeweils die gemeinsame Jahrgangsbreite zu Grunde gelegt.

(4) Fächerverbindende und fachübergreifende Kurse können auch über ein Aufgabenfeld hinaus eingerichtet werden.

(5) Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebots haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebots.

(6) Das im ersten Jahr der Qualifikationsphase besuchte Leistungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler, das besuchte Grundkursfach sollen sie im zweiten Jahr der Qualifikationsphase fortführen können. Der Unterricht ist inhaltlich und organisatorisch so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel im Leistungsfach während der gesamten Qualifikationsphase, im Grundkursfach mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe bleiben. Wenn die Unterrichtsorganisation es zulässt, kann gestattet werden, an einer anderen Schule am Unterricht in Fächern teilzunehmen, die an der besuchten Schule nicht angeboten werden.