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§ 31 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Vierter Abschnitt – Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 31 HSchG – Gliederung

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase.

(2) In der Einführungsphase werden die Schülerinnen und Schüler methodisch und inhaltlich auf die Arbeit in der Qualifikationsphase und die Wahl der Leistungsfächer vorbereitet. Die Organisation dieser Jahrgangsstufe ist daher so zu gestalten, dass es der einzelnen Schule im Rahmen der für alle geltenden Bestimmungen möglich ist, den besonderen örtlichen Bedingungen Rechnung zu tragen.

(3) In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grundkursen (Kursen mit grundlegendem Anforderungsniveau) und Leistungskursen (Kursen mit erhöhtem Anforderungsniveau) unterrichtet. Die zeitlich aufeinander folgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. Grundkurse vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in die Stoffgebiete und Methoden verschiedener Fächer. Die Leistungskurse dienen in besonderer Weise der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und vermitteln ein vertieftes Verständnis und erweiterte Kenntnisse. Für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Auflagen und die inhaltliche, methodische und organisatorische Gestaltung des Unterrichts gewährleisten, dass Grund- und Leistungskurse gemeinsam den Schülerinnen und Schülern die breite Grundausbildung vermitteln, die für die allgemeine Hochschulreife erforderlich ist.

(4) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert mindestens zwei, in der Regel höchstens vier Jahre.

(5) Nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen des ersten Jahres der Qualifikationsphase und einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit können die Schülerinnen und Schüler die Fachhochschulreife erwerben.

(6) Die allgemeine Hochschulreife wird mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung erworben.