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§ 30 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Vierter Abschnitt – Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 30 HSchG – Aufgabe der gymnasialen Oberstufe

Ziel der gymnasialen Oberstufe ist es, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, sie aber auch in die Lage zu versetzen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unmittelbar in berufliche Ausbildung und Tätigkeit einzubringen. Deshalb ist die gymnasiale Oberstufe offen für die Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen und für die Aufnahme anwendungsbezogener Angebote. Diese Zusammenarbeit ist zu fördern.