§ 30 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Schulaufbau → Vierter Abschnitt – Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)
§ 30 HSchG – Aufgabe der gymnasialen Oberstufe
Ziel der gymnasialen Oberstufe ist es, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, sie aber auch in die Lage zu versetzen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unmittelbar in berufliche Ausbildung und Tätigkeit einzubringen. Deshalb ist die gymnasiale Oberstufe offen für die Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen und für die Aufnahme anwendungsbezogener Angebote. Diese Zusammenarbeit ist zu fördern.