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§ 185 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFZEHNTER TEIL – Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Anordnungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 185 HSchG – Zuständigkeit

(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Rechtsverordnungen nach Abs. 1.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen zur Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 5 sowie nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen zuständig.

(4) Der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5, § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 144a Abs. 5 bedarf des Einvernehmens der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers.