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§ 181 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERZEHNTER TEIL – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 181 HSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Pflichten nach §§ 60, 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3 oder § 64 Abs. 1 verletzt,

  2. 2.

    die Pflicht, die Schulpflichtigen zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Unterrichtsveranstaltungen anzuhalten und sie bei der zuständigen Schule an- und abzumelden oder zur Schulanmeldung vorzustellen (§ 67 Abs. 1), verletzt,

  3. 3.

    die Pflichten nach § 67 Abs. 3 verletzt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer dauernd oder hartnäckig die Pflicht nach § 67 Abs. 1 Satz 3 verletzt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 67 Abs. 1 und 3 genannten Personen durch Missbrauch des Ansehens, Überredung oder andere Mittel dazu bestimmt, die Vorschriften über die Schulpflicht zu verletzen.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. 1.

    ohne eine nach § 171 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule oder entgegen einem Verbot der Fortführung nach § 175 Abs. 3 eine Ergänzungsschule betreibt oder leitet,

  2. 2.

    vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht nach § 175 Abs. 2 verstößt,

  3. 3.

    entgegen einem Verbot nach § 177 Abs. 1 Privatunterricht erteilt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist die untere Schulaufsichtsbehörde.