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§ 166 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 166 HSchG – Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.

(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden.

(3) § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.