§ 166 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 166 HSchG – Schulen in freier Trägerschaft
(1) Schulen in freier Trägerschaft bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.
(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden.
(3) § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.