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§ 165 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Dritter Abschnitt – Gastschulbeiträge

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 165 HSchG – Festsetzung der Gastschulbeiträge

Das Kultusministerium setzt die Höhe der Gastschulbeiträge in Fortschreibung der durch Verordnung vom 4. April 1995 (ABl. S. 262) festgesetzten Beträge unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen der Schulträger nach Maßgabe der Gemeindefinanzstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes jährlich für die Gruppen der allgemein bildenden Schulen, der beruflichen Schulen in Teilzeit- und Vollzeitform und der Förderschulen jeweils für ein Haushaltsjahr fest. Der Berechnung der Leistungen sind die Zahlen auswärtiger Schülerinnen und Schüler nach dem Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zu Grunde zu legen.