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§ 158 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Zweiter Abschnitt – Kosten der äußeren Schulverwaltung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 158 HSchG – Sachleistungen der Schulträger

(1) Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Büchereien, Einrichtungen, Fachräumen und technischen Hilfsmitteln einschließlich der audiovisuellen Hilfsmittel, soweit diese Bestandteil der Schuleinrichtung sind, auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten, zu verwalten und zu bewirtschaften. Soweit digitale Lehr- und Lernprogramme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Geräten des Schulträgers betrieben werden sollen, haben die Schulträger sie einzurichten und betriebsbereit zu halten. Sie haben, soweit es die Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrpläne erfordern, Sport- und Spielanlagen sowie Schulgärten bereitzustellen; sie sollen auch Gelegenheit für den Schwimmunterricht schaffen.

(2) Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten von Schulen müssen den Anforderungen der Stundentafeln und den jeweiligen Richtlinien über Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen entsprechen.

(3) Verfügungen des Schulträgers über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die Schulzwecken unmittelbar dienen, sowie über Lehrkräftedienstwohungen (Abs. 5) bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt für Zweckentfremdungen.

(4) Die Schulträger sollen bei Bedarf und ihren Möglichkeiten entsprechend Schülerheime einrichten und unterhalten.

(5) Stellen die Schulträger Lehrkräftedienstwohnungen zur Verfügung, so sind auf diese die für Landesbedienstete maßgebenden Dienstwohnungsvorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Landes Hessen der jeweilige Schulträger tritt.

(6) Die Schulträger tragen die Sachkosten der Schulelternbeiräte und der Schülerräte, der Kreis- und Stadtelternbeiräte und der Kreis- und Stadtschülerräte sowie die nach § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 123 Abs. 4 zu erstattenden Fahrkosten.