§ 154 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Erster Abschnitt – Kosten der inneren Schulverwaltung
§ 154 HSchG – Landeselternbeirat, Landesschülerrat und Landesstudierendenräte
Der Landeselternbeirat, der Landesschülerrat und die Landesstudierendenräte erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben, der Landeselternbeirat auch für die Aufgaben der Wahlprüfungskommission, angemessene Mittel nach Maßgabe des Haushalts.