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§ 154 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Erster Abschnitt – Kosten der inneren Schulverwaltung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 154 HSchG – Landeselternbeirat, Landesschülerrat und Landesstudierendenräte

Der Landeselternbeirat, der Landesschülerrat und die Landesstudierendenräte erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben, der Landeselternbeirat auch für die Aufgaben der Wahlprüfungskommission, angemessene Mittel nach Maßgabe des Haushalts.