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§ 152 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Erster Abschnitt – Kosten der inneren Schulverwaltung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 152 HSchG – Schulstellen

(1) Die nach dem Haushalt verfügbaren Schulstellen und Mittel für die Unterrichtsversorgung der Schulen werden der Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung

  1. 1.

    des Grundbedarfs, der sich insbesondere aus den Stundentafeln für die einzelnen Schulformen und Schulstufen sowie der beruflichen Differenzierung, den Richtlinien für die Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen und aus der Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule ergibt,

  2. 2.

    des zusätzlichen Bedarfs, der sich aus dem Zusatzunterricht für besondere Schülergruppen und in Ganztagseinrichtungen, aus dem Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule und für Vertretungen ergibt, und

  3. 3.

    des Bedarfs, der sich aus der Wahrnehmung außerunterrichtlicher Funktionen im Schulbereich, aus Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Schulwesens und aus Ermäßigungen der Arbeitszeit ergibt,

zugewiesen.

(2) Die Stellen- und Mittelzuweisung wird durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Dabei können schulform- und schulstufenbezogene Schülerfaktoren berücksichtigt werden.