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§ 145 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Zweiter Abschnitt – Regionale Schulentwicklung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 145 HSchG – Schulentwicklungsplanung

(1) Die Schulträger stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf. In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft können bei der Planung mit einbezogen werden, soweit ihre Träger damit einverstanden sind; die regelmäßige Zahl ihrer Schülerinnen und Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen im Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen sowohl die langfristige Zielplanung als auch die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit den benachbarten Schulträgern und mit anderen Fachplanungen, insbesondere der Jugendhilfeplanung, abzustimmen.

(2) Die Schulentwicklungspläne müssen die erforderliche Zahl von Vorklassen an Grundschulen und Förderschulen (§ 18 Abs. 2) erfassen. In ihnen ist auszuweisen, welche allgemeinen Schulen für Unterrichtsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen nach den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 unterhalten werden (§ 51 Abs. 2). In den Schulentwicklungsplänen kann im Rahmen der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung die Einrichtung von Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen nach § 15 Abs. 3 bis 5 ausgewiesen werden. Auf der Grundlage einer regionalen Konzeption ist ferner festzulegen, welche Ausbildungsberufe in den Berufsschulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden.

(3) Die regionale Schulentwicklungsplanung soll ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern und gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist.

(4) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Lande berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. Bei der Planung der beruflichen Schulen sind die Entwicklungen der Berufsbildung und die Planungen des Landes für die Bildung schulträgerübergreifender Schulbezirke (§ 143 Abs. 5) zu berücksichtigen.

(5) Schulentwicklungspläne sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zustimmung zu ihnen auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation hin zu überprüfen und fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird.

(6) Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungsplan den in Abs. 1 bis 4 genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das Kultusministerium kann Schulentwicklungsplänen auch unter Erteilung von Auflagen oder lediglich in Teilen zustimmen. Für die Erfüllung von Auflagen ist keine weitere Fortschreibung des Schulentwicklungsplans erforderlich; für die Erfüllung können Fristen gesetzt werden.

(7) Zur Förderung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Rahmen der Finanzplanung des Landes kann das Kultusministerium anordnen, dass mehrere Schulträger einen Planungsverband bilden. § 140 gilt entsprechend.