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§ 143 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Zweiter Abschnitt – Regionale Schulentwicklung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 143 HSchG – Schulbezirke

(1) Für jede Grundschule ist ein Schulbezirk durch Satzung des Schulträgers zu bilden; der Zuschnitt der Bezirke ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Benachbarte Schulbezirke können sich überschneiden. Das Staatliche Schulamt oder der Schulträger legen im Einvernehmen miteinander für die im Überschneidungsgebiet lebenden Schülerinnen und Schüler die jeweils zuständige Schule fest und weisen die Schülerinnen und Schüler dieser Schule mit dem Ziel zu, eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch und organisatorisch sinnvoller Klassengröße zu erreichen. § 60 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Schulbezirk einer Berufsschule ist das Gebiet des Schulträgers. Ist dieser Träger mehrerer Berufsschulen, hat er für jede von ihnen nach Ausbildungsberufen einen Schulbezirk durch Satzung zu bilden. Die Satzung ist bei Bedarf, spätestens aber jeweils nach fünf Jahren auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

(3) Die Satzung bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Diese ist zu versagen, wenn die Satzung mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist.

(4) Bilden mehrere Schulträger nach § 140 einen Schulverband als Träger einer Berufsschule oder eines Teiles von ihr oder schließen sie eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, so ist das Gebiet des Schulverbandes oder das durch den Geltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfasste Gebiet der Schulbezirk.

(5) Durch Rechtsverordnung können für einzelne Ausbildungsberufe die Gebiete mehrerer Schulträger im Benehmen mit ihnen zu einem Schulbezirk zusammengefasst werden, wenn anders eine ordnungsgemäße, den Anforderungen der Ausbildung genügende organisatorische Gestaltung des Unterrichts nicht gewährleistet ist.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, bei Einführung neuer Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz für bis zu drei Schülerjahrgänge vorläufige Regelungen zu treffen.