§ 142 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ELFTER TEIL – Schulträger → Zweiter Abschnitt – Regionale Schulentwicklung
§ 142 HSchG – Schulbezeichnung und Schulnamen
(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulform, den Schulträger und den Schulort angibt. Sind in einer Schule mehrere Schulen verbunden, so muss die Bezeichnung sämtliche Schulformen enthalten.
(2) Der kommunale Schulträger kann der Schule auf Vorschlag oder nach Anhörung der Schulkonferenz einen Namen geben.
(3) In der Bezeichnung oder im Namen muss sich jede Schule von anderen in demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.