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§ 142 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Zweiter Abschnitt – Regionale Schulentwicklung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 142 HSchG – Schulbezeichnung und Schulnamen

(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulform, den Schulträger und den Schulort angibt. Sind in einer Schule mehrere Schulen verbunden, so muss die Bezeichnung sämtliche Schulformen enthalten.

(2) Der kommunale Schulträger kann der Schule auf Vorschlag oder nach Anhörung der Schulkonferenz einen Namen geben.

(3) In der Bezeichnung oder im Namen muss sich jede Schule von anderen in demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.