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§ 140 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Erster Abschnitt – Schulträgerschaft

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 140 HSchG – Schulverbände und Vereinbarungen

(1) Schulträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

(2) Zur Förderung des Schulwesens kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Landkreise Maßnahmen nach Abs. 1 anordnen; dies gilt insbesondere für die Errichtung von Förderschulen.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. An die Stelle der darin festgelegten zuständigen Behörde tritt das Kultusministerium; es kann Befugnisse auf die Staatlichen Schulämter übertragen.