Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 135 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Vierter Abschnitt – Konferenzen des pädagogischen Personals

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 135 HSchG – Klassenkonferenzen

(1) Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über

  1. 1.

    Versetzung (§ 75), Kurseinstufung (§ 76), Zeugnisse und Abschlüsse (§ 74) sowie die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern (§ 73),

  2. 2.

    Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers (§ 77),

  3. 3.

    Umfang und gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,

  4. 4.

    die Koordination der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie fächerübergreifender Unterrichtsveranstaltungen,

  5. 5.

    Angelegenheiten der Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften sowie die Einzelheiten der Mitarbeit von Eltern im Unterricht oder bei sonstigen Veranstaltungen (§ 16),

  6. 6.

    Beantragung von Ordnungsmaßnahmen (§ 82 Abs. 9).

(2) Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig tätig sind, sowie die in der Klasse regelmäßig tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Soweit Schülerinnen und Schüler zeitweilig an kooperierenden beruflichen Schulen (§ 23c Abs. 3 Satz 3) oder an Schulen für Kranke (§ 11 Abs. 3 Satz 2) unterrichtet werden, können an den Klassenkonferenzen auch Lehrkräfte dieser Schulen teilnehmen. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenleitung. Nimmt die Klassenkonferenz die Aufgabe der Versetzungskonferenz nach § 75 Abs. 3 und 4 wahr, so leitet sie die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von einer Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte, der Semester- oder Jahrgangskonferenz, wahrgenommen.