Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 116 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Vierter Abschnitt – Landeselternbeirat

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 116 HSchG – Landeselternbeirat

(1) Der Landeselternbeirat wird von Delegierten getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreis- und Stadtelternbeiräte aus dem Kreis ihrer Mitglieder getrennt nach Schulformen gewählt. Für jede Schulform wird eine Delegierte oder ein Delegierter gewählt. Bei Schulformen, die nur eine Vertreterin oder einen Vertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat haben, sind diese unmittelbar Delegierte nach Satz 1.

(3) Der Landeselternbeirat besteht aus

  1. 1.

    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Grundschulen,

  2. 2.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der

    1. a)

      Hauptschulen,

    2. b)

      Förderschulen,

    3. c)

      Realschulen,

    4. d)

      Gymnasien,

    5. e)

      schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,

    6. f)

      schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen,

    7. g)

      beruflichen Schulen, von denen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft einer weiterführenden beruflichen Schule angehören soll,

  3. 3.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter der

    1. a)

      Mittelstufenschulen und

    2. b)

      Ersatzschulen.

(4) Die Delegierten wählen getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder jeden Vertreter einer Schulform drei, für die Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.

(5) Wählbar als Vertreterin oder Vertreter oder als Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform besucht. Der Elternteil muss ferner an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter oder Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform in einem Kreis- oder Stadtelternbeirat zum Zeitpunkt der Wahl sein.

(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Schulform, deren oder dessen Kind die Schulform verlässt, scheidet dann nicht aus dem Landeselternbeirat aus, wenn ein weiteres Kind der Vertreterin oder des Vertreters die Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes die Schulform besuchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahrs ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgenden Schuljahr das weitere Kind die Schulform neu besucht. Satz 1 gilt entsprechend für Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.

(7) In Fachfragen der in Abs. 3 genannten Schulformen kann der Landeselternbeirat gegen den Widerspruch der betroffenen Vertretergruppen nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

(8) Der Landeselternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe der §§ 118 bis 120 aus und berät und fördert die Arbeit der Kreis- und Stadtelternbeiräte.

(9) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.

(10) Der Landeselternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist innerhalb von vier Unterrichtswochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder das Kultusministerium es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.