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§ 107 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Zweiter Abschnitt – Klassen- und Schulelternbeiräte

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 107 HSchG – Aufgaben der Klassenelternbeiräte

(1) In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtert werden. Die Klassenelternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des Schulelternbeirates machen.

(2) Die Klassenelternschaft wird vom Klassenelternbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, einberufen; sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenleitung oder die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Erfolgt keine Einladung durch den Klassenelternbeirat oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, fordert die Klassenleitung diese oder diesen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von vier Unterrichtswochen einzuladen und informiert den Vorstand des Schulelternbeirats; nach Ablauf der Frist lädt die Klassenleitung ein. In diesem Fall kann die Klassenelternschaft beschließen, für den Rest der Amtszeit einen neuen Klassenelternbeirat zu wählen. Die Nachwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Klassenelternversammlung erfolgen, zu der die Klassenleitung einlädt. Die Fristen nach Satz 2 und 4 sind gehemmt, solange und soweit Zusammenkünfte mehrerer Personen nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall unzulässig sind.

(3) An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt die Klassenleitung teil. Den übrigen Lehrkräften der Klasse sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. Einmal jährlich sollen sie an einer Sitzung der Klassenelternschaft teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Klassenelternbeirat kann im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere Personen einladen; die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen eingeladen werden. Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.