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§ 105 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 105 HSchG – Ausgestaltung der Rechte der Elternvertretung

Die nähere Ausgestaltung des achten Teils dieses Gesetzes, insbesondere der Wahlen zu den Elternvertretungen aller Stufen, erfolgt durch Rechtsverordnung.