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§ 103 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 103 HSchG – Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

(1) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Elternvertreterinnen und -vertreter auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Verstößt eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig, so kann der Elternbeirat den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Elternvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen.

(3) Die Elternvertreterinnen und -vertreter haben den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen.