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§ 102 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 102 HSchG – Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind die Eltern. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Lehrkräfte, einschließlich der im Vorbereitungsdienst sowie der nebenamtlich oder nebenberuflich Tätigen, sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Schulen, in denen sie tätig sind, nicht wählbar.

(2) Die Wahlen sind geheim. Die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 114 Abs. 1 und § 116 Abs. 2 sowie der Delegierten nach § 116 Abs. 1 dürfen bekannt gegeben werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl. Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Die Amtszeit eines Klassenelternbeirats endet auch, wenn eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden wahlberechtigten Personen eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode wählt. Satz 3 gilt entsprechend für die Amtszeit einer oder eines Vorsitzenden eines Schulelternbeirats, einer oder eines Vorsitzenden eines Kreis- oder Stadtelternbeirats oder einer oder eines Vorsitzenden des Landeselternbeirats mit der Maßgabe, dass bei der Wahl mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Personen anwesend ist. Mitglieder der Schulelternbeiräte, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Mitglieder der Schulelternbeiräte, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort. Mitglieder der Kreis- und der Stadtelternbeiräte sowie des Landeselternbeirates führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort, wenn ihr Kind im Laufe der Amtszeit volljährig wird oder in eine Schule einer anderen Schulform wechselt.

(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Beschlüsse der Elternvertretungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme.

(5) Die Schulelternbeiräte, die Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie der Landeselternbeirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen.

(6) Sitzungen der in Abs. 5 Satz 1 genannten Organe der Elternvertretung können auf Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn nicht ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Organs der elektronischen Form widerspricht. Anwesenheit im Sinne von Abs. 5 Satz 1 und 2 ist die Teilnahme an der elektronischen Sitzung. Im Fall einer elektronischen Sitzung können Entscheidungen im Umlaufverfahren durch Erklärung in Textform getroffen werden. Stellt ein Fünftel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder den Antrag nach Abs. 4 Satz 1, so ist die Abstimmung bis zur folgenden Sitzung in Präsenzform zu vertagen.