§ 101 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – Eltern → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 101 HSchG – Mitbestimmungsrecht der Eltern
Um Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätten bei der Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen und das Mitbestimmungsrecht der Eltern nach Art. 56 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen zu gewährleisten, werden für die öffentlichen Schulen nach Maßgabe des achten Teils dieses Gesetzes Elternbeiräte gebildet.