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§ 9 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 9 HSchAG – Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Tätigkeit des Schiedsamts im Schlichtungsverfahren üben aus:

  1. 1.
    der Vorstand des Oberlandesgerichts;
  2. 2.
    der Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich das Schiedsamt befindet.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße, insbesondere zeitgerechte Durchführung der Schlichtungsverfahren und umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen.

(3) Außerhalb des Schlichtungsverfahrens unterliegt die Schiedsperson den Weisungen und der Aufsicht der Gemeinde als Trägerin des Schiedsamts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)