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§ 8 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.10.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 8 HSchAG – Amtsenthebung

(1) 1Eine Amtsenthebung hat zu erfolgen, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. 2Sie hat ferner zu erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson

  1. 1.
    Amtspflichten gröblich verletzt hat;
  2. 2.
    sich als unwürdig erwiesen hat, das Amt auszuüben;
  3. 3.
    das Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Gemeindevorstands der Vorstand des Oberlandesgerichts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)