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§ 7 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.10.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 7 HSchAG – Ablehnung und Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. 1.
    das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
  3. 3.
    anhaltend krank ist;
  4. 4.
    aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. 5.
    durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. 6.
    aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Abs. 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)