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§ 48 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 14.02.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 48 HSchAG – Fortdauer der Amtsausübung

(1) 1Die nach dem Hessischen Schiedsmannsgesetz berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner üben ihr Amt weiterhin aus, wenn der ihnen zugewiesene Schiedsmannsbezirk als Schiedsamtsbezirk bestehen bleibt; ihre Amtszeit richtet sich nach dem bisherigen Recht. 2Das Amt endet vorzeitig, wenn der Schiedsamtsbezirk aufgelöst wird.

(2) Die nach dem Hessischen Schiedsmannsgesetz berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 das Amt nicht bekleiden können, dürfen ihr Amt für die Zeit weiter ausüben, für die sie gewählt wurden, sofern das Amt nicht nach Abs. 1 Satz 2 vorzeitig endet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)