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§ 41 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 41 HSchAG – Gebühren

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von mindestens zwanzig Euro erhoben; kommt ein Vergleich zu Stande, so beträgt die Gebühr mindestens dreißig Euro.

(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Person, die verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens fünfzig Euro erhöht werden.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben; die Beteiligung mehrerer Personen kann nach Abs. 2 berücksichtigt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)