§ 41 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Kosten
§ 41 HSchAG – Gebühren
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von mindestens zwanzig Euro erhoben; kommt ein Vergleich zu Stande, so beträgt die Gebühr mindestens dreißig Euro.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Person, die verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens fünfzig Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben; die Beteiligung mehrerer Personen kann nach Abs. 2 berücksichtigt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)