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§ 35 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.07.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 35 HSchAG – Ausbleiben der Gegenpartei

1Bleibt allein die ordnungsgemäß geladene Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung in einem anberaumten Termin aus (§ 18 Abs. 4), trifft die Schiedsperson die Feststellung nach § 18 Abs. 11 nur dann, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen. 2Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, ist die Feststellung erst dann zu treffen, wenn die Gegenpartei auch in einem weiteren Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)