§ 33 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 33 HSchAG – Beschränkung der Ablehnung
(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 16 Abs. 2 Nr. 3 und § 16 Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2) 1Wenn bei einer Partei einer der in § 16 Abs. 2 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, so ist das in dem Protokoll zu vermerken. 2Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)