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§ 33 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.07.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 33 HSchAG – Beschränkung der Ablehnung

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 16 Abs. 2 Nr. 3 und § 16 Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.

(2) 1Wenn bei einer Partei einer der in § 16 Abs. 2 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, so ist das in dem Protokoll zu vermerken. 2Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)