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§ 32 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.10.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 32 HSchAG – Befreiung vom Sühneversuch

(1) 1Das für das Privatklageverfahren zuständige Gericht kann auf Antrag durch Beschluss gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. 2Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen, die vertretende Person hat den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht dem Schiedsamt vorzulegen.

(2) Die Parteien können den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)