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§ 25 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 25 HSchAG – Genehmigung des Protokolls

(1) 1Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. 2Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.

(2) 1Das Protokoll ist von der Schiedsperson eigenhändig zu unterschreiben. 2Wurde ein Anerkenntnis, Vergleich oder Verzicht erklärt, so ist das Protokoll auch von den Parteien zu unterschreiben. 3Mit Vollzug der Unterschriften werden die Erklärungen wirksam.

(3) Erklärt eine Person, dass sie nicht schreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)