Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 16 HSchAG – Ausschluss von der Amtsausübung

(1) Die Schiedsperson ist von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

  1. 1.
    in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
  2. 2.
    in Angelegenheiten ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin, ihres Lebenspartners, ihrer Verlobten oder ihres Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
  3. 3.
    in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
  4. 4.
    in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen sie sonst beratend oder gutachterlich tätig ist oder war;
  5. 5.
    in Angelegenheiten einer Partei, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs ist oder war.

(2) Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn

  1. 1.
    der zu protokollierende Vergleich der notariellen Beurkundung bedarf,
  2. 2.
    eine Partei ihr nicht bekannt ist und auch ihre Identität nicht nachweisen kann,
  3. 3.
    Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit und Verfügungsbefugnis einer Partei oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(3) Soweit es sich um Schlichtungsverfahren nach § 13 Nr. 2 handelt, kann die Schiedsperson die Ausübung des Schiedsamtes ablehnen, wenn

  1. 1.
    die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig oder wegen einer am Verfahren beteiligten Person eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist,
  2. 2.
    der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.

(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)