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§ 11 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.10.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 11 HSchAG – Stellvertretung

(1) 1Für jedes Schiedsamt wird eine stellvertretende Schiedsperson berufen. 2Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeindevorstand die Vertretung so regeln, dass diese gegenseitig erfolgt.

(2) 1Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann der Vorstand des Amtsgerichts eine Schiedsperson aus einem benachbarten Schiedsamtsbezirk mit der Stellvertretung beauftragen. 2Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere Schiedsperson zur Verfügung, so regelt der Vorstand des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des Satz 1.

(3) Auf die stellvertretenden Schiedspersonen sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)