§ 4 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht
I. – Einrichtung des Handelregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 4 HRV
Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig. Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.