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§ 93 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Siebenter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 93 HRiG – Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

(2) Über die Durchführung der Wahlen der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses, der Bezirksrichterräte, der Präsidialräte und des Bezirksstaatsanwaltsrats werden durch Rechtsverordnung*), die der Minister der Justiz erlässt, nähere Bestimmungen getroffen, insbesondere über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste,
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. 3.
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. 4.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. 5.
    die Stimmabgabe,
  6. 6.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.

*)

Siehe die Wahlordnung zum Hess. RichterG vom 11.03.1991 (GVBl. I S. 68 = GVBl. II 22-10).