Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Siebenter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 86 HRiG – Änderungs- und Aufhebungsvorschriften

(gegenstandslos)