§ 8 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 8 HRiG – Aufgabe des Richterwahlausschusses
Als besonderes Verfassungsorgan (Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen) hat der Richterwahlausschuss mitzuentscheiden, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird.