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§ 7p HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7p HRiG – Berichtspflicht

Der Minister der Justiz legt dem Landgericht jährlich einen Bericht über Anzahl und Umfang der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten des vorangegangenen Kalenderjahres vor, erstmals im Jahre 1999.