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§ 7o HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 30.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7o HRiG – Anwendbarkeit des Beamtengesetzes

Für die Ausübung von Nebentätigkeiten der Richter finden ferner § 75 Abs. 3 und die §§ 76 bis 78 des Hessischen Beamtengesetzes sowie auf Grund dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.