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§ 7m HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.08.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7m HRiG – Auskunft aus dem Nebentätigkeitsregister

(1) 1Für jedes Gericht werden die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten der Richter in einer Übersicht (Nebentätigkeitsregister) erfasst. 2Das Nebentätigkeitsregister darf andere Angaben als solche zur Art der Nebentätigkeit, zur Person des Auftraggebers oder des Empfängers der Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit, zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Anzeige und zur Beendigung der Nebentätigkeit nicht enthalten.

(2) 1Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens können zum Zwecke der Prüfung der möglichen Befangenheit des Richters Auskunft über seine Nebentätigkeiten aus dem Nebentätigkeitsregister verlangen. 2Über die zur Person des Richters enthaltenen Angaben über Nebentätigkeiten darf nur insoweit Auskunft erteilt werden, als andere Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens Auftraggeber oder Empfänger der Leistungen im Rahmen der Nebentätigkeit sind oder diesen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichstehen. 3Die Erteilung der Auskunft hat zu unterbleiben, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit beendet ist und seit der Beendigung zwei Jahre verstrichen sind.

(3) 1Für die Führung des Nebentätigkeitsregisters und die Erteilung der Auskunft ist der Gerichtsvorstand für die seiner Dienstaufsicht unterstehenden Richter zuständig. 2Die Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) hat die zur Einrichtung und Führung des Nebentätigkeitsregisters nach Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.

(4) 1Der Richter hat das Recht, Einsicht in das Nebentätigkeitsregister zu nehmen, soweit es die zu seiner Person erfassten Angaben betrifft. 2Werden bei der Erteilung von Auskünften Angaben über Nebentätigkeiten übermittelt, hat der Gerichtsvorstand dem Richter eine Kopie der Auskunft zur Kenntnis zu geben.