§ 7k HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten
§ 7k HRiG – Auskunftspflicht
Der Richter ist auf Verlangen der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) jederzeit verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen Auskunft zu erteilen.