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§ 7k HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.08.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7k HRiG – Auskunftspflicht

Der Richter ist auf Verlangen der Dienstbehörde (§ 7j Abs. 2 Satz 1) jederzeit verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen Auskunft zu erteilen.