§ 7d HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 7d HRiG – Freistellungen und berufliches Fortkommen
(1) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 7a oder c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
(2) Richter, die Teilzeitbeschäftigung oder langfristige Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere für Ansprüche auf Grund des Richterverhältnisses, hinzuweisen.