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§ 7c HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.08.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7c HRiG – Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) 1Einem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. 2.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. 3.
    der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,
  4. 4.
    der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach dem Zweiten Abschnitt vollzeitbeschäftigten Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. 2Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten im Übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts. 3Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) 1Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. 2Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.